Gesetzliche Regelung von E-Signaturen in Italien
In Italien ist eine handschriftliche Unterschrift nicht unbedingt erforderlich, um einen unterzeichneten Vertrag rechtsgültig zu machen. Italien hat E-Signaturen im Jahr 2005 mit der Verabschiedung von PbEG L 13, auch Digital Administration Code (DAC) oder Gesetzesdekret Nr Im Juli 2016 ersetzte Italien die EU-Richtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die als eIDAS-Verordnung bekannt ist.
Zusätzlich zur eIDAS-Verordnung und zum DAC verwendet Italien das italienische Zivilgesetzbuch, um E-Signaturen zu regeln und sie auf nationaler Ebene weiter anzupassen. So erlaubt das italienische Zivilgesetzbuch beispielsweise den Parteien, authentische und gültige, elektronisch signierte Dokumente als zulässige Beweismittel vor Gericht vorzulegen.
Die eIDAS-Verordnung erkennt drei Arten von Signaturen an: die einfache elektronische Signatur (SES), die fortgeschrittene elektronische Signatur (AES) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Die QES ist die sicherste und wird als einer handschriftlichen Unterschrift ähnlich angesehen. Sie erfordert, dass der Dienstleister ein von der EU anerkanntes Erstellungsgerät verwendet und ein Zertifikat ausstellt.
Das DAC erkennt eine zusätzliche Signatur an, die sogenannte digitale Signatur (DS), für die zwei kryptografische Schlüssel erforderlich sind: ein privater Schlüssel des Unterzeichners und ein öffentlicher Schlüssel des Empfängers.
Lassen Sie sich von einem Rechtsexperten zu E-Signaturen beraten.
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