Rechtsgültigkeit von E-Signaturen in Luxemburg

Sehen Sie sich die länderspezifischen Fakten zu Gesetzen und Vorschriften für digitale Unterschriften an.

Gesetzliche Regelung von E-Signaturen in Luxemburg

Luxemburg ist Mitglied der Europäischen Union. E-Signaturen in Luxemburg unterliegen daher der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, auch eIDAS genannt, die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste abdeckt und 2016 vollständig in Kraft trat. eIDAS hat einen standardisierten Rechtsrahmen für E-Signaturen und andere damit verbundene Dienste in allen EU-Mitgliedstaaten entwickelt.

eIDAS erkennt drei Arten von E-Signaturen an: Einfache elektronische Signatur (SES), fortgeschrittene elektronische Signatur (AdES) und qualifizierte elektronische Signatur (QES). Jede Signaturart hat unterschiedliche Anforderungen und kann für unterschiedliche Situationen geeignet sein.

Als sicherste und strengste der drei Methoden kann die QES unter geeigneten Bedingungen als gültiger Ersatz für eine handschriftliche Unterschrift angesehen werden.

Im Jahr 2020 änderte Luxemburg sein Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000, um die Kompatibilität mit eIDAS sicherzustellen und die eIDAS-Anwendungen zu verwalten. Das luxemburgische Zivilgesetzbuch enthält auch Bestimmungen für E-Signaturen.

Sprechen Sie mit einem Rechtsexperten, um sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen für E-Signaturen erfüllen.

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